AGB
Samstag, 25. Mai 2013

Allgemeine Geschäftsbedingungen

    1. Allgemeines

    Die nachstehenden Bedingungen gelten (auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei mündlichen,
    telefonischen oder Fax-Verhandlungen) für alle unsere Verträge - auch zukünftige - über
    Lieferungen und sonstige Leistungen. Abweichungen von diesen Bedingungen, mündliche
    Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen erlangen erst mit unserer schriftlichen
    Bestätigung Gültigkeit. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, auch
    wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Auftragserteilung oder
    der Entgegennahme unserer Ware und Leistung gelten unsere Allg. Geschäftsbedingungen
    als angenommen. Sollte sich eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen als ganz oder
    teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine
    neue ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen
    Bestimmung möglichst nahe kommt.

    2. Angebote

    Unsere Angebote sind freibleibend. Abbildungen, Zeichnungen und alle technischen Angaben
    in Drucksachen sind branchenübliche Näherungswerte. Verbindlich sind sie nur, wenn im
    Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Technische und konstruktive Änderungen
    behalten wir uns auch nach Vertragsabschluß vor. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und
    andere Unterlagen bleiben unser Eigentum und unterliegen dem Urheberrecht; sie dürfen
    Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

    3. Preise

    Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk, ohne Verpackung. Sämtliche Nebenkosten
    (wie z.B. Fracht und Versicherung) gehen zu Lasten des Bestellers.

    4. Zahlungsbedingungen

    Sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen bestehen, sind unsere Rechnungen sofort
    ohne Skontoabzug zu bezahlen. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn an der
    Lieferung Nacharbeiten notwendig werden. Hält der Besteller die vereinbarten
    Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten
    Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den üblichen Zinsverhältnissen richtet,
    jedoch mindestens acht Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz liegt. Es steht uns frei, die
    Auslieferung von Aufträgen von der Zahlung fälliger Forderungen abhängig zu machen.

    5. Eigentumsvorbehalt

    Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher,
    auch künftig entstehender, Forderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen.
    Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

    6. Lieferfrist

    Von uns genannte Lieferfristen und Termine sind annähernd, es sei denn, dass wir schriftlich
    einen Termin ausdrücklich als verbindlich erklärt haben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn
    bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt ist.
    Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn uns Angaben, die wir für die Erfüllung
    des Vertrages benötigen, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich
    abändert. Die Lieferfrist verlängert sich auch dann angemessen, wenn Hindernisse auftreten,
    die wir trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht anwenden können
    (Beispiele: Erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte
    Zulieferungen, Naturereignisse). Bei der Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins um
    mehr als 14 Tage ist der Besteller verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen.
    Der Besteller kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Ware innerhalb dieser Nachfrist
    nicht geliefert worden ist. Darüber hinaus sind Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung
    oder verspäteter Erfüllung sowie etwaiger Folgeschäden ausgeschlossen.

    7. Gefahrenübergang

    Falls nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen
    "ab Werk". Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.
    Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der
    Lieferung unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Wird der Versand auf Wunsch
    des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, geht
    die Gefahr im ursprünglich für die Lieferung "ab Werk" vorgesehenen Zeitpunkt auf den
    Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an sind wir berechtigt, Zahlung zu fordern. Die Lieferung
    wird auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.

    8. Prüfung der Lieferung

    Der Besteller hat die Lieferung unverzüglich nach Empfang zu prüfen. Wenn die Waren nicht
    der Bestellung oder dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, muss er
    uns dies innerhalb von acht Tagen nach Empfang schriftlich mitteilen. Spätere Reklamationen
    werden nicht anerkannt. Unter- und Überlieferungen im üblichen Rahmen sind zulässig.

    9. Gewährleistung

    Die allgemeine Gewährleistungspflicht beträgt 3 Monate ab dem Abgang aus unserem Werk.
    Wird der Versand aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, endet die
    Gewährleistungspflicht spätestens 3 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.
    Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des
    Gefahrenüberganges. Mängel sind uns unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. Wir haften für
    alle Teile, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder
    mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder Unbrauchbar
    werden, indem wir - nach unserer Wahl - solche Teile entweder unverzüglich reparieren oder
    Ersatzteile frei ab Werk zur Verfügung stellen. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in
    der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet
    worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.
    Ist eine Abnahmeprüfung zwischen dem Besteller und uns vereinbart, gilt die Zusicherung als
    erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht
    worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der
    Besteller Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung. Der Besteller hat uns die erforderliche
    Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat
    der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart
    schwerwiegend, dass er nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden kann, und sind
    Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich
    vermindertem Maße brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften
    Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom
    Vertrag zurückzutreten. Wir sind nur dazu verpflichtet, die Beträge zurückzuerstatten, die uns
    für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind. Von unserer Haftung sind Schäden
    ausgeschlossen, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion
    oder mangehafter Ausführung entstanden sind. Ausgeschlossen sind also beispielsweise
    Schäden, die verursacht wurden durch unsachgemäße Arbeit anderer bei Projektierung,
    Bedienung und Wartung; durch Nichtbeachtung unserer Richtlinien für Betrieb und Wartung
    und höhere Gewalt (z.B. Unwetter). Ausgeschlossen sind insbesondere Korrosionsschäden
    (z.B. durch chemische oder elektrochemische Einflüsse usw.). Schäden durch ungeeignete
    Betriebsmittel und Schäden durch Überlastung. Ebenfalls von der Gewährleistung
    ausgeschlossen sind Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
    Für Fremderzeugnisse, die wesentlicher Bestandteil des Liefergegenstandes sind,
    beschränkt sich unsere Haftung - soweit zulässig - auf die Abtretung der Ansprüche, die uns
    gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

    10. Ausschluss weiterer Haftung

    Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter
    Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche außer den in Ziffer 9 ausdrücklich
    genannten. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf
    Schadensersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
    In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am
    Liefergegenstand selbst entstanden sind (wie z.B. Kosten für Feststellung der Schadensursachen
    und Expertisen, Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verluste von Aufträgen, entgangener
    Gewinn sowie von anderen unmittelbaren oder mittelbaren Schäden). Der Ausschluss gilt für alle
    Fälle von Vertragsverletzungen und alle Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund
    sie gestellt werden. Er gilt also auch für eine Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten
    (z.B. bei mangelhafter Beratung und dergleichen).

    11. Gerichtsstand

    Gerichtsstand ist Gelnhausen.