NTG Neue Technologien GmbH & Co. KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines
    Die nachstehenden Bedingungen gelten (auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei mündlichen, telefonischen oder Fax-Verhandlungen) für alle unsere Verträge – auch zukünftige – über Lieferungen und sonstige Leistungen. Abweichungen von diesen Bedingungen, mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen erlangen erst mit unserer schriftlichen Bestätigung Gültigkeit. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Auftragserteilung oder der Entgegennahme unserer Ware und Leistung gelten unsere Allg. Geschäftsbedingungen als angenommen. Sollte sich eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
  2. Angebote
    Unsere Angebote sind freibleibend. Abbildungen, Zeichnungen und alle technischen Angaben in Drucksachen sind branchenübliche Näherungswerte. Verbindlich sind sie nur, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Technische und konstruktive Änderungen behalten wir uns auch nach Vertragsabschluß vor. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum und unterliegen dem Urheberrecht; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  3. Preise
    Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk, ohne Verpackung. Sämtliche Nebenkosten (wie z.B. Fracht und Versicherung) gehen zu Lasten des Bestellers.
  4. Zahlungsbedingungen
    Sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen bestehen, sind unsere Rechnungen sofort ohne Skontoabzug zu bezahlen. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn an der Lieferung Nacharbeiten notwendig werden. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens acht Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz liegt. Es steht uns frei, die Auslieferung von Aufträgen von der Zahlung fälliger Forderungen abhängig zu machen.
  5. Eigentumsvorbehalt
    Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender, Forderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  6. Lieferfrist
    Von uns genannte Lieferfristen und Termine sind annähernd, es sei denn, dass wir schriftlich einen Termin ausdrücklich als verbindlich erklärt haben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn uns Angaben, die wir für die Erfüllung des Vertrages benötigen, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert. Die Lieferfrist verlängert sich auch dann angemessen, wenn Hindernisse auftreten, die wir trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht anwenden können (Beispiele: Erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen, Naturereignisse). Bei der Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins um mehr als 14 Tage ist der Besteller verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Der Besteller kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Ware innerhalb dieser Nachfrist nicht geliefert worden ist. Darüber hinaus sind Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sowie etwaiger Folgeschäden ausgeschlossen.
  7. Gefahrenübergang
    Falls nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen „ab Werk“. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Lieferung „ab Werk“ vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an sind wir berechtigt, Zahlung zu fordern. Die Lieferung wird auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.
  8. Prüfung der Lieferung
    Der Besteller hat die Lieferung unverzüglich nach Empfang zu prüfen. Wenn die Waren nicht der Bestellung oder dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, muss er uns dies innerhalb von acht Tagen nach Empfang schriftlich mitteilen. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt. Unter- und Überlieferungen im üblichen Rahmen sind zulässig.
  9. Gewährleistung
    Die allgemeine Gewährleistungspflicht beträgt 3 Monate ab dem Abgang aus unserem Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, endet die Gewährleistungspflicht spätestens 3 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Mängel sind uns unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. Wir haften für alle Teile, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, indem wir – nach unserer Wahl – solche Teile entweder unverzüglich reparieren oder Ersatzteile frei ab Werk zur Verfügung stellen. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung zwischen dem Besteller und uns vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung. Der Besteller hat uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden kann und sind Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Maße brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind nur dazu verpflichtet, die Beträge zurückzuerstatten, die uns für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind. Von unserer Haftung sind Schäden ausgeschlossen, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind. Ausgeschlossen sind also beispielsweise Schäden, die verursacht wurden durch unsachgemäße Arbeit anderer bei Projektierung, Bedienung und Wartung; durch Nichtbeachtung unserer Richtlinien für Betrieb und Wartung und höhere Gewalt (z. B. Unwetter). Ausgeschlossen sind insbesondere Korrosionsschäden (z. B. durch chemische oder elektrochemische Einflüsse usw.). Schäden durch ungeeignete Betriebsmittel und Schäden durch Überlastung. Ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Für Fremderzeugnisse, die wesentlicher Bestandteil des Liefergegenstandes sind, beschränkt sich unsere Haftung – soweit zulässig – auf die Abtretung der Ansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
  10. Ausschluss weiterer Haftung
    Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche außer den in Ziffer 9 ausdrücklich genannten. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (wie z.B. Kosten für Feststellung der Schadensursachen und Expertisen, Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verluste von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen unmittelbaren oder mittelbaren Schäden). Der Ausschluss gilt für alle Fälle von Vertragsverletzungen und alle Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden. Er gilt also auch für eine Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten (z.B. bei mangelhafter Beratung und dergleichen).
  11. Gerichtsstand
    Gerichtsstand ist Gelnhausen.